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Bezugs- und Aufführungsbedingungen für Bühnenwerke des ErBe Verlag  

 
I. Allgemeine Bestimmungen
 
Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Aufführungsanmeldung bzw. Bestellung gültigen Bedingungen und
Preise.
 
Das Recht zur Aufführung und Vervielfältigung der Stücke erteilt ausschließlich:
ErBe Verlag, Venusberg 20, 73547 Lorch 
 
1.Geltungsbereich; Regelungsgegenstand; Definitionen
1.1 Diese Bestimmungen regeln den Bezug von Bühnenwerken des ErBe Verlag (Verlag) in Form von
Ansichtsmaterial und Rollen- Notensätze sowie deren Aufführungsbedingungen für Amateurbühnen,
Laienspielgruppen, Spielgemeinschaften, Gesellschaften, Vereine und sonstige Gruppen (Bühnen).
1.2 Darüber hinaus regeln diese Bestimmungen den Bezug von Ansichtsmaterial des Verlags (Kunden).
1.3 Diese Bedingungen gelten mit der ersten Bestellung von Ansichtsmaterial, von Rollen- Notensätze oder von
Ansichtsmaterial. Gegenbestätigungen von Bühnen und Kunden unter Hinweis auf ihre eigenen Geschäfts-
und/oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4 Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Aufführungen von Bühnenwerken des Verlags durch
Berufsbühnen oder unter Beteiligung von Berufsschauspielern. Diese sind nur nach Abschluss eines gesonderten
Vertrages mit dem Verlag zulässig.
1.5 Definitionen: Ansichtsmaterial: Verschiedene Bühnenwerke in einer Postsendung zur Ansicht und Auswahl
;Rollensätze: Anzahl Bühnenwerke in broschierter Form entsprechend der Anzahl der Rollen + 1;Aufführung:
bühnenmäßige Aufführung von Werken des Verlags, die durch ein optisch oder optisch und akustisch
wahrnehmbares, bewegtes Spiel im Raum gekennzeichnet sind; Bücher: Schriften des Verlags, die keine
Bühnenwerke sind (z.B. zu Themen: Humor, Vorträge, Reden u.a.) und auch an Verbraucher abgegeben
werden.
1.6 Diese Bedingungen gelten uneingeschränkt auch für Wohltätigkeitsveranstaltungen, schulinterne
Aufführungen, private Veranstaltungen, Aufführungen in geschlossenen Kreisen und Aufführungen ohne
Einnahmen.
 
II. Bezug von Bühnenwerken  
 
2. Bezug und Rücksendung von Bühnenwerken als Ansichtsmaterial; Aufwandsentschädigung;
Gefahrtragung
2.1 Der Verlag versendet auf Anfrage an Bühnen als Ansichtsmaterial verschiedene Bühnenwerke (auch: Werk)
in einer Sendung zur Auswahl. Falls die Bühne mehr Ansichtsmaterial erwünscht, werden diese auf zwei oder
mehrere Sendungen aufgeteilt.
2.2 Das Ansichtsmaterial bleibt auch während der Dauer des Ansichtsmaterials im Eigentum des Verlags.
2.3 Verbraucher können keine Bühnenwerke als Ansichtsmaterial zur Verfügung gestellt werden.
2.4 Für den Versand, Verpackung und Porto berechnet der Verlag im Inland pauschal € 5,00 pro Sendung als
Aufwandsentschädigung. Auslandssendungen werden in der Regel als Büchersendung verschickt. Höhere
Portokosten werden in Rechnung gestellt.
2.5 Die Leihdauer des Ansichtsmaterials ist auf vier Wochen (Versanddatum zzgl. 3 Werktage) begrenzt. Auf
rechtzeitige Anfrage, kann der Verlag die Lesefrist angemessen verlängern. Nach Ablauf der Frist ist die Bühne
verpflichtet, die erhaltene Ansichtsmaterial auf ihre Kosten unverzüglich und vollständig an den Verlag
zurückzusenden. Lieferung und Rücksendung erfolgen auf Gefahr der Bühne. Beschädigte, verloren gegangene
oder unberechtigt zurück gehaltene Werke werden mit dem Buchpreis berechnet.
2.6 Ein Aufführungsrecht ist damit nicht verbunden. Im Falle von nicht genehmigten Aufführungen wird der
Preis für den kompletten Rollensatz berechnet; im Übrigen gilt Ziffer 6.
 
3. Bezug von Bühnenwerke in Form von Rollen- Notensätze; Preise; Zahlungskonditionen
3.1 Nach Bestellung eines oder mehrerer Bücher oder Rollensätze per Telefon, Telefax oder Online erfolgt,
sofern nicht anders vereinbart, die Lieferung von Ansichtsmaterial und grundsätzlich ab dem Lager des Verlags
an die von der Bühne bzw. Kunden angegebene Lieferadresse. Sofern die Bühne zuvor  Ansichtsmaterial zur
Auswahl bestellt hat, kann sie bei Bestellung eines Rollen- Notensatz das betreffende Ansichtsmaterial der
Auswahl entnehmen.
3.2 Für Rollensätze gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise, die der aktuellen Preisliste bzw.
dem aktuellen Katalog entnommen werden können. Die Preise gelten jeweils inkl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer und zuzüglich der angegeben Verpackungs- und Versandkosten.
3.3Die Veräußerung von Bühnenwerken in Form von Rollen- Notensätze erfolgt nur an Bühnen und nicht an
Verbraucher.
3.4 Der Verlag ist berechtigt, die ihm übermittelten Daten, soweit für das Inkasso erforderlich, an Dritte weiter
zu leiten.
3.5 Die gelieferten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verlags. Der Verlag ist
insbesondere berechtigt, wenn er vom Vertrag zurücktritt z.B. wegen des Zahlungsverzugs des Kunden, die
weitere Nutzung der Werke zu untersagen.
3.6 Das vom Verlag zur Verfügung gestellte Aufführungsmaterial ist sofort nach Empfang auf Inhalt, Zustand
und Vollständigkeit zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen müssen dem Verlag innerhalb einer Frist von
zehn Tagen nach Erhalt mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Frist können keine Beanstandungen mehr anerkannt
werden.  
3.7 Das Aufführungsmaterial muss unverzüglich, spätestens ZWEI WOCHEN NACH DER LETZTEN Aufführung
bzw. nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer gemäß Lieferschein auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners
an den Verlag zurückgegeben werden.  
3.8 Wird das Aufführungsmaterial nicht bis zu dem angegebenen Termin zurückgegeben, können für jeden
angefangenen neuen Monat 10% des vereinbarten Mietentgelts berechnet erden, mindestens jedoch 150,00
EUR zugl. Mwst.
3.9 Die Materiallieferung erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Eine Haftung bei verspäteter Lieferung wird
vom Verlag nicht übernommen. Dies gilt nicht, wenn die Verspätung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
beruht.  
 
 
4. Widerrufsrecht; Verbraucherinformationen; Informationen im elektronischen Geschäftsverkehr
4.1 Kunden, die Bücher (Material) nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit beziehen, haben ein
Widerrufsrecht, entsprechend dieser Widerrufs- und Rückgabebelehrung.
4.2 Der Kunde kann schriftlich oder durch Rücksendung des Materials innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt
der Material und dieser Belehrung in Textform den Vertrag widerrufen. Für die Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Material. Sofern der Bestellwert mehr als € 40,00  
beträgt und der Kunde die Material bereits bezahlt hat, erstattet der Verlag die Kosten der Rücksendung. Es
wird darauf hingewiesen, dass der Verlag ggf. eine durch Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Wertminderung einbehalten kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn das gelieferte Material
nicht der bestellten Material entspricht oder mangelhaft ist.
4.3 Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt bei Material, die naturgemäß für die Rückgabe ungeeignet
sind (z.B. versiegelte Material nach Entfernung der Versiegelung).
4.4 Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, diese Bedingungen in wiedergabefähiger Form im Downloadbereich
des Portals als Datei herunter zuladen und zu speichern.
 
III. Aufführung von Bühnenwerken des Verlags
 
5. Voraussetzungen; Aufführungsmeldung und -genehmigung; Nichtaufführungsmeldung;
Vertragsstrafe
5.1 Das Aufführungsrecht für Bühnen setzt grundsätzlich den Erwerb des kompletten , üblichen Original-
Rollen- Notensatz vom Verlag voraus. Ein Einzelbuch, geliehenes, antiquarisch erworbenes, abgeschriebenes,
kopiertes oder sonst wie vervielfältigtes Material berechtigt nicht zur Aufführung und stellt einen Verstoß gegen
geltendes Urheberrecht dar.
5.2 Die Bühne ist verpflichtet, dem Verlag eine geplante Aufführung spätestens 10 Tage vor der ersten
Vorstellung unter Angabe des Spielortes und der verfügbaren Plätze mittels der dem Rollensatz beigefügten
Aufführungsmeldung (siehe Kontakte Aufführungsanmeldung) schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für
Generalproben vor Publikum, wenn nur eine Aufführung stattfindet oder wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird.
5.3 Nach Eingang einer korrekten Aufführungsmeldung erteilt der Verlag der Bühne eine
Aufführungsgenehmigung und räumt ihre das Aufführungsrecht (Ziffer 7) ein.
5.4 Soweit die Bühne innerhalb von neun Monaten nach Erwerb eines Rollen- Notensatz (Versanddatum zzgl. 3
Werktage) das Bühnenwerk nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt aufführen möchte, ist sie verpflichtet, dies
dem Verlag nach Aufforderung unverzüglich schriftlich zu melden (Nichtaufführungsmeldung).
5.5 Erfolgt die Nichtaufführungsmeldung trotz Aufforderung des Verlags und Ablauf der neun
Monate nicht, oder nicht unverzüglich, ist der Verlag berechtigt, gegenüber der Bühne eine
Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises für den Rollensatz geltend zu machen. Weitere Rechte
des Verlages, insbesondere im Falle einer nicht genehmigten Aufführung, bleiben unberührt.
 
6.Nichtgenehmigte Aufführungen; Kostenersatz; erhöhte Aufführungsgebühr als Vertragsstrafe
6.1 Nichtgenehmigte Aufführungen, unerlaubtes Abschreiben, Fotokopieren, Vervielfältigen, Verleihen oder
sonstiges Wiederbenutzen durch andere Spielgruppen verstoßen gegen das Urheberrecht und sind gesetzlich
verboten. Zuwiderhandlungen werden zivilrechtlich und ggf. strafrechtlich verfolgt.
6.2 Werden bei Nachforschungen nicht genehmigte Aufführungen festgestellt, ist der Verlag berechtigt, der das
Urheberrecht verletzenden Bühne gegenüber sämtliche Kosten geltend zu machen, die ihm durch die
Nachforschung entstanden sind. Außerdem ist die das Urheberrecht verletzende Bühne verpflichtet, dem Verlag
als Vertragsstrafe die doppelte Aufführungsgebühr (Ziffer 8) für jede nicht genehmigte Aufführung zu
entrichten.
 
7. Inhalt, Umfang und Dauer des Aufführungsrechts; Sonstige Rechte
7.1 Die Aufführungsgenehmigung berechtigt die Bühne, das erworbene Bühnenwerk an dem gemeldeten
Spielort bühnenmäßig aufzuführen.
7.2 Das Aufführungsrecht gilt auch nach erteilter Aufführungsgenehmigung nur innerhalb der ersten
12 Monate ab Erwerb des Rollen- Notensatz (Versanddatum zzgl. 3 Werktage). Es kann auf Antrag
kostenlos verlängert werden. Ein nicht verlängertes Aufführungsrechtmuss bei späteren
Aufführungen neu erworben werden.
7.3 Das Recht der Übersetzung, Verfilmung, Funk- und Fernsehsendung sowie der gewerblichen
Videoaufzeichnung ist von dem Aufführungsrecht nicht umfasst und vergibt ausschließlich der Verlag.

8. Aufführungsgebühren
Für jede Aufführung (Erstaufführung und Wiederholungen) ist eine Aufführungsgebühr zu entrichten. Sie
beträgt, sofern im Katalog nicht anders gekennzeichnet, grundsätzlich 15 % der Bruttoeinnahmen, mindestens
jedoch 50 % des Kaufpreises für einen Rollensatz zuzüglich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer. Für die erste
Aufführung ist die Mindestgebühr im Kaufpreis des Rollen- Notensatz nicht enthalten.
 
9. Einnahmen-Meldung; erhöhte Aufführungsgebühr als Vertragsstrafe
9.1 Die Bühne ist innerhalb von 10 Tagen nach der letzten Aufführung verpflichtet, dem Verlag die erzielten
Einnahmen mittels der bei der Erteilung der Aufführungsgenehmigung zugesandten Einnahmen-Meldung
schriftlich mitzuteilen.
9.2 Erfolgt die Einnahmen-Meldung nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Verlag nach weiterer fruchtloser
Aufforderung berechtigt, als Vertragsstrafe die doppelte Aufführungsgebühr (Ziffer 8) bezogen auf die maximale
Platzkapazität des Spielortes gegenüber der Bühne geltend zu machen.
 
10. Wiederaufnahme
Wird ein Stück zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgenommen, werden die beim Aufführungstermin gültigen
Gebühren berechnet. Voraussetzung ist, dass die Genehmigung zur Wiederaufnahme vorher beantragt wurde.
 
10.1  Der Verlag hat pro Werk Anspruch auf je zwei Freikarten der besten Kategorie für jede Aufführung. Sind
Vertragspartner und Veranstalter nicht identisch, hat der Vertragspartner die Erfüllung des Anspruchs
sicherzustellen.
10.2 Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, binnen einer Woche nach der Aufführung 2 Exemplare des für
die Aufführung ausgegebenen Programms sowie nach Möglichkeit Presseberichte kostenlos an den Verlag zu
senden.  
 
IV. Schlussbestimmungen
 
11.Anwendbares Recht; Gerichtstand; Salvatorische Klausel; Verhältnis zu früheren Bedingungen
11.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Materialeinkauf (CISG). Der ausschließliche
Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd  in der Bundesrepublik Deutschland, soweit der Kunde bzw. die Bühne
Kaufmann ist. Der Verlag ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden bzw. Bühne
zuklagen.
11.2 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit
dieser Bedingungen im Übrigen.
11.3 Diese Bedingungen treten an die Stelle aller früheren Bedingungen des Verlages und ersetzen diese.
 
Stand: Januar 2008

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